Eigenbedarf - eigentlich eine recht klare Sache, mag sich mancher Vermieter denken. Schnell ist die Kündigung geschrieben und dem Mieter zugestellt. Doch der denkt nicht daran, auszuziehen und die Sache landet vor Gericht.
Und das Gericht ist nunmehr gehalten, sehr genau hinzusehen beim Kündigungsgrund Eigenbedarf. Das entschied der BGH. Er mahnte eine gründlichere Prüfung von Eigenbedarfskündigungen an. Denn Eigenbedarf ist nicht gleich Eigenbedarf.
Von Eigenbedarf spricht man, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Der Vermieter muss vernünftige, nachvollziehbare Gründe anführen und der Eigenbedarf darf nicht objektiv unsinnig oder missbräuchlich sein.
Hierbei kommt es auf den Einzelfall an. Eine schematische Betrachtung verbietet sich laut BGH, selbst wenn die Fälle noch so ähnlich gelagert sind. Je nach Einzelfall können die Interessen des Mieters die des Vermieters überwiegen. Oder eben die Interessen des Vermieters die des Mieters.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter einer Familie mit fünf Kindern gekündigt. Er wollte mit seiner Familie mit drei Kindern und der Großmutter in die Wohnung einziehen. Das zuständige Landgericht entschied, dass ein Auszug für die Mieter eine unzumutbare Härte darstelle.
Die Mieter hatten angeführt, sie hätten aufgrund der Kinder und ihrer ausländischen Abstammung Schwierigkeiten, eine neue Wohnung zu finden.
Dies genügte dem BGH nicht. Das Landgericht hätte sich die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Mieter genauer ansehen müssen. Auch ein hohes Alter oder eine lange Wohndauer allein sind nicht automatisch ein Hinderungsgrund für eine Eigenbedarfskündigung. Die guten Nachrichten für Vermieter: Die beabsichtigte Lebensplanung des Vermieters ist grundsätzlich zu respektieren.