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BrandesDr. Thomas Brandes
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Die zehn häufigsten Rechtsirrtümer – Teil 2

Markenrecht - 05.12.2018

Nach dem ersten Teil in der letzten Ausgabe nun die versprochene Fortsetzung der häufigsten Irrtümer im Markenrecht:

Irrtum Nr. 5: „Alle Bestandteile einer Wort-/Bildmarke sind für sich einzeln geschützt.“

Eine Marke ist nur so geschützt, wie sie eingetragen ist. Es zählt der Gesamteindruck. Daraus folgt:

Einzelne Bestandteile der Marke (z. B. Logo und Wortbezeichnung oder ein Wort als grafisch gestalteter Schriftzug in einer Wort- und Bildmarke) sind nicht isoliert geschützt. Der Markenschutz lässt sich nicht „zerlegen“. Wenn eine fremde Bezeichnung z. B. nur dem Bildbestandteil ähnelt, stellt sich die Frage, ob dies noch für die Verwechslungsgefahr ausreicht.

Durch die Anmeldung verschiedener Elemente lassen sich andererseits nicht Elemente in den Markenschutz „hineinmogeln“, die an sich nicht schutzfähig sind. Das Wort „Kirsche“ ist für Obst nicht als Wortmarke eintragungsfähig, weil es nur die Ware beschreibt. Das Wort nun künstlerisch auszugestalten oder mit einem Logo zu ergänzen (kein Bild einer Kirsche, das wäre wieder bloß beschreibend), führt nicht zu einem Markenschutz für die Bezeichnung Kirsche, sondern nur zum Markenschutz für die grafische Ausgestaltung. Der Schutzbereich ist also viel geringer.

Diese Fragen sind schon bei der Anmeldestrategie zu berücksichtigen.

Irrtum Nr. 6: „Es ist besser eine Marke statt eines Designs anzumelden, weil die Marke zeitlich unbegrenzt verlängert werden kann.“

Designschutzrechte gelten zunächst fünf Jahre und können auf maximal 25 Jahre erstreckt werden. Eine Marke gilt zehn Jahre und kann unbegrenzt für jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden. Design und Marke schützen jedoch unterschiedliche Dinge:

Das Design schützt den Gegenstand selbst, bei dreidimensionalen Gestaltungen die Form, bei Oberflächen deren Muster, z. B. einen Aufdruck. Sind diese Gestaltungen neu, lässt sich Form und Oberfläche selbst schützen.

Die Marke schützt die Bezeichnung von Waren und Dienstleistungen. Sie muss als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dienen können und so, d.h. markenmäßig, verwendet werden. Die Form der Ware oder ein Oberflächenmuster kann zu einem solchen Zeichen werden, muss dies aber nicht. Verwendet ein Dritter das Design nicht markenmäßig, ist mit der Marke allein nichts gewonnen.Manches Mal bietet sich eine Doppelstrategie aus verschiedenen Schutzrechten an.

Irrtum Nr. 7: „Für die Aufstellung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses meiner Marke brauche ich nur die Oberbegriffe aus dem internationalen Abkommen zu verwenden.“

Diese Oberbegriffe führen nach einer wegweisenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nur dann zum Schutz für die eigenen Produkte oder Dienste, wenn sie aus sich selbst heraus verständlich sind und die Angebote erschöpfend und eindeutig erfassen. Die Waren und Dienstleistungen sollten deshalb individuell näher benannt werden.

Die restlichen „Top 10“ der Rechtsirrtümer im Markenrecht finden Sie in der nächsten Ausgabe.