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BrandesDr. Thomas Brandes
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Die zehn häufigsten Rechtsirrtümer – Teil 3

Markenrecht - 11.01.2019

Nach dem ersten und zweiten Teil hier nun der spannende Schluss:

Irrtum Nr. 8: „Der Inhaber älterer Markenrechte muss mit mir Kontakt aufnehmen, bevor er mich anwaltlich abmahnen lässt.“

Das ist nicht richtig. Im Wettbewerbsrecht gibt es zwar den Grundsatz, dass der Anspruchsteller vorher abmahnen soll, bevor er Ansprüche gerichtlich geltend macht. Damit ist jedoch bereits die anwaltliche Abmahnung gemeint. Diese Vorschrift hat außerdem allenfalls Auswirkungen auf die Kostenerstattung.

Es gilt also: Vorbeugen statt Heilen.

Irrtum Nr. 9: „Eine anwaltliche Abmahnung ohne Vorlage einer Vollmacht ist unwirksam.“

Diese Frage war früher unter Juristen umstritten, ist aber mittlerweile vom Bundesgerichtshof eindeutig entschieden. Da die Abmahnung regelmäßig eine Aufforderung zur Unterlassung und das Verlangen nach der Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen für den Wiederholungsfall enthält, liegt ein Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages vor. Für ein solches Angebot bedarf es keiner Vollmachtsvorlage.

Mit der Rüge der fehlenden Vollmacht lässt sich deshalb nicht einmal Zeit gewinnen.

Irrtum Nr. 10: „Ich habe eine einstweilige Verfügung vom Gericht erhalten, den Gebrauch einer Bezeichnung zu unterlassen. Ich will mich daran halten und brauche deshalb nichts mehr zu unternehmen.“

Auch wenn Sie keinen Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einlegen, wird die Verfügung zwar rechtskräftig, bleibt aber eine vorläufige Regelung. Sie müssen binnen kurzer Zeit danach eine sogenannte Abschlusserklärung abgeben. Sonst droht eine Aufforderung dazu mit weiteren Rechtsanwaltskosten oder sogar eine Hauptsacheklage, wiederum mit weiteren Kosten.

Am besten ist es natürlich, gleich nach Erhalt einer Abmahnung Rat einzuholen.

Soweit unsere „Hitliste“ der verbreiteten Irrtümer im Markenrecht. Natürlich stehen wir Ihnen auch für alle weiteren Fragen zum Marken-, Design-, Patent-, Wettbewerbs- und Urheberrecht zur Verfügung.