Thomas Keller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Familienrecht
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Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft entstehen wie auch bei der Gütertrennung getrennte Vermögen der Ehegatten. Es entsteht kein gemeinsames Vermögen, es sei denn, es werden Vermögenswerte, wie z. B. eine Immobilie, gemeinsam erworben. Die getrennten Vermögensmassen werden, das ist der Unterschied zur Gütertrennung, dann jedoch bei der Scheidung gegenübergestellt und ggfs. ausgeglichen. Derjenige Ehegatte, der in der Ehe den höheren Zugewinn erzielt hat, ist dem anderen ausgleichsverpflichtet. Es erfolgt aber keine Beteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten an den konkreten Vermögenswerten, es entsteht immer „nur“ ein Zahlungsanspruch.
Während der Ehe geerbtes oder geschenktes Vermögen wird grundsätzlich einbezogen. Es handelt sich um sog. privilegiertes Vermögen, welches so behandelt wird, als wäre es bei Eheschließung bereits vorhanden gewesen. Eine Auswirkung im Zugewinn kann sich nur dann ergeben, wenn das zugewendete Vermögen während der Ehe, klassiches Beispiel ist die Wertsteigerung einer Immobilie, an Wert dazugewonnen hat. Eine solche Wertsteigerung wäre zu berücksichtigen. Es ist also nicht stets der Wert des hälftigen Vermögens auszugleichen, da es entscheidend darauf ankommt, auf welchem Weg das Vermögen erworben wurde.