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StangerJens Stanger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
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Dieses Jahr keine Weihnachtsgrüße?

Datenschutz - 05.12.2018

Sind Sie unsicher, ob Sie Ihre alljährlichen Weihnachtsgrüße auch unter der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) versenden dürfen? Das Wichtigste vorweg: Weihnachtswünsche an Ihre Verwandten und engen Freunde sind ausnahmslos zulässig. Für persönliche und familiäre Angelegenheiten gilt die DSGVO nämlich gar nicht.

Eine differenziertere Betrachtung erfordern Weihnachtsgrüße an die Kunden. Die sind nämlich Werbung. Ja, Sie haben richtig gelesen. Auch Kommunikation mit Kunden zum Zwecke der Imagepflege stellt rechtlich betrachtet Werbung dar. So hat es der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.07.2018 (Az. VI ZR 225/17) entschieden. Hier ging es allerdings um eine Zufriedenheitsabfrage nach einem Kauf und nicht um Weihnachtsgrüße. Der BGH bringt es auf den Punkt:

„Kundenzufriedenheitsabfragen dienen zumindest auch dazu, so befragte Kunden an sich zu binden und künftige Geschäftsabschlüsse zu fördern. Durch derartige Befragungen wird dem Kunden der Eindruck vermittelt, der fragende Unternehmer bemühe sich auch nach Geschäftsabschluss um ihn. Der Unternehmer bringt sich zudem bei dem Kunden in Erinnerung, was der Kundenbindung dient und eine Weiterempfehlung ermöglicht. Damit soll auch weiteren Geschäftsabschlüssen der Weg geebnet und hierfür geworben werden.“ 

Die Argumentation passt auch auf Weihnachtsgrüße. Oder warum bedenken Sie Ihre Kunden zum Jahresende damit?

Bei Werbung kommen die Regelungen des Wettbewerbsrechts ins Spiel. Hier gilt: Werbung per Post ist erlaubt. Werbung per E-Mail bedarf der Einwilligung, von wenigen Ausnahmen einmal abgesehen.

Auf die Weihnachtskarten per Post müssen Sie also auch dieses Jahr nicht verzichten. Und die Serien-Weihnachtsmails waren schon im letzten Jahr nicht zulässig.