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OttDr. Hendrik Ott
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Digitales Einwurf-Einschreiben nicht beweissicher

Materielles Recht: Zugang von Willenserklärungen - 01.12.2025

Das Landesarbeitsgericht Hamburg (Urt. v. 14.07.2025 - 4 SLa 26/24) hat den Zugangsnachweis bei Einsatz digitaler Willenserklärungen deutlich erschwert. Wer bislang glaubte, mit dem digitalen Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post auf der sicheren Seite zu sein, muss umdenken.

Die Entscheidung hat über das Arbeitsrecht hinaus auch Ausstrahlungswirkung auf andere Rechtsgebiete. Dem Gericht zufolge bietet das digitale Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post keinen verlässlichen Anscheinsbeweis für den Zugang von Willenserklärungen (z.B. Kündigung, Rücktritt, Abmahnung).
Die Begründung des Gerichts: Bei dem bisherigen Einwurf-Einschreiben habe der Postbote kurz vor dem Einwurf in den Briefkasten ein „Peel-off-Label“ von der Sendung abgezogen und auf einen Auslieferungsbeleg geklebt und mit seiner Unterschrift und Angabe des Datums die Zustellung bestätigt. Beim digitalen Einwurf-Einschreiben werde demgegenüber die Einlieferungsnummer mit einem Scanner eingelesen und im Scannersystem hinterlegt. Auf dem Scanner unterschreibe der Angestellte digital, wobei das Datum automatisch im System hinterlegt werde. Im System werde der Vorgang dann beendet, bevor der Brief in den Briefkasten geworfen werde. Das Risiko, bei bestrittenem Zugang vor Gericht zu scheitern, ist damit für den Absender einer Willenserklärung deutlich gestiegen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist zugelassen. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung empfiehlt es sich deshalb, den sicheren Weg einer Übergabe durch Boten zu wählen, um in einem Gerichtsverfahren nicht zweiter Sieger zu bleiben.