Dr. Hendrik Ott
Rechtsanwalt
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Handels- und Gesellschaftsrecht
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Die englische Unternehmensform einer Ltd. versprach bislang, für wenige Euro Gründungskapital die persönliche Haftung des Geschäftsführers (director) vollständig ausschließen zu können. Anders nunmehr der Bundesgerichtshof in seinem Vorlagebeschluss vom 02.12.2014 (Az.: II ZR 119/14): Im zugrunde liegenden Fall betrieb eine Ltd. in Deutschland ein Montageunternehmen. Nach Eintritt der Krise veranlasste ihr director noch Zahlungen an einzelne Gläubiger. Der Insolvenzverwalter verlangte daraufhin vom director persönlich den Ersatz dieser Zahlungen.
Die Karlsruher Richter kamen trotz der Maßgeblichkeit englischen Gesellschaftsrechts zu dem Ergebnis, dass der director persönlich haftet. Der Trick: Der Bundesgerichtshof wendet § 64 GmbHG auch auf die Ltd. analog an. Nach dieser Vorschrift besteht eine Erstattungspflicht für Geschäftsführer einer GmbH. Hierdurch werde englisches Gesellschaftsrecht nicht verletzt, da es sich um eine insolvenzrechtliche Regelung handele. Nunmehr muss der Europäische Gerichtshof prüfen, ob diese Sichtweise mit dem Europarecht vereinbar ist. Es besteht jedenfalls erhebliche Rechtsunsicherheit. Die Verwendung ausländischer Rechtsformen ist mit erheblichen Risiken verbunden!