Andree Sohnemann
Steuerberater (§ 58 StBerG)
Diplom-Ökonom
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BFH, Beschluss vom 27.10.2025, II B 47/25 (AdV) und BFH, Beschluss vom 09.07.2025, II B 13/25 (AdV)
Bei sogenannten „Share-Deals“ besteht das Risiko des doppelten Anfalls von Grunderwerbsteuer, da es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung sowohl beim „Signing“ (Abschluss des schuldrechtlichen Erwerbsgeschäfts über den Kauf von mindestens 90% der Anteile an einer grundstückshaltenden Gesellschaft) als auch beim „Closing“ (Übertragung der Anteile an der Gesellschaft) um grunderwerbsteuerpflichtige Sachverhalte handele.
Der doppelte Anfall von Grunderwerbsteuer lässt sich vermeiden, indem unter Inanspruchnahme von § 16 Abs. 4a GrEStG beide Erwerbsvorgänge vollständig und fristgerecht angezeigt werden. Wird es versäumt, entweder das „Signing“ oder das „Closing“ beim Finanzamt anzuzeigen oder ist einer der beiden Anzeigen unvollständig oder nicht fristgerecht erfolgt, fällt nach Auffassung der Finanzverwaltung wiederum Grunderwerbsteuer doppelt an.
BFH-Beschlüsse aus Juli und Oktober 2025
Der BFH hat in einem AdV-Beschluss (vom 27.10.2025, II B 47/25) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der doppelten Festsetzung von Grunderwerbsteuer bei einem Share Deal aufgrund des zeitlichen Auseinanderfallens von „Signing“ und „Closing“ geäußert. Im Wesentlichen hat der BFH seinen Beschluss vom 09.07.2025 (II B 13/25) noch einmal bestätigt. Im Streitfall war für das „Closing“ die vollständige und fristgerechte Anzeige des Erwerbsvorgangs versäumt worden. Das Finanzamt hatte allerdings bei Erlass der Grunderwerbsteuerbescheide Kenntnis davon, dass das schuldrechtliche Rechtsgeschäft (Closing) ebenfalls bereits vollzogen war. Diese Kenntnis lässt der BFH genügen, um ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der doppelt festgesetzten Grunderwerbsteuer zu haben.
Aber Vorsicht: Noch kein endgültiges Urteil
Mit den vorliegenden Beschlüssen des BFH hat dieser erstmals zur Rechtmäßigkeit einer doppelten Festsetzung von Grunderwerbsteuer bei Share Deals entschieden und ernstliche Zweifel geäußert.
Beide Beschlüsse ergingen jedoch nur im Rahmen eines Verfahrens über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der Aussetzung der Vollziehung der jeweiligen Grunderwerbsteuerbescheide. In einem solchen Verfahren kann der BFH die Vollziehung des strittigen Bescheides aussetzen, sofern dieser ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids hat.
Es besteht jedoch die Hoffnung, dass der BFH in den Hauptsachverfahren ebenfalls den doppelten Anfall von Grunderwerbsteuer (zumindest in bestimmten Konstellationen) als rechtwidrig ansieht. Dann sollte Bewegung in die Fragestellung des Anfalls von Grunderwerbsteuer bei Share Deals kommen, welche möglicherweise in einer für die Steuerpflichtigen günstigeren Gesetzesfassung des Grunderwerbsteuergesetzes mündet. Aber bis dahin ist es leider noch ein weiter Weg.