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StaatsSebastian Staats
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Druckzuschlag auch beim Sicherheitseinbehalt

News - 05.07.2008

Die Sicherheit für Mängelansprüche ist nach dem vereinbarten Zeitpunkt, in der Regel nach Ablauf der Verjährungsfrist zurückzugeben. Nach § 17 Nr. 8 VOB/B darf der Auftraggeber wegen noch nicht erfüllter Mängelansprüche "einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten". Dies gilt auch für verjährte Ansprüche, sofern der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Mängel vor Verjährung angezeigt hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt (Urteil vom 06.12.2007 - VII ZR 125/06), dass die Sicherheit nicht nur in Höhe der voraussichtlichen Sanierungskosten für die nicht erfüllten Ansprüche, sondern in Höhe des Dreifachen dieser Kosten (sog. Druckzuschlag) zurückbehalten werden darf.

Die Rechtslage ist also identisch mit der beim Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln gegenüber der vom Unternehmer geltend gemachten Werklohnforderung. Der BGH hat bestätigt, dass im Streitfall in beiden Situationen nicht der Auftraggeber zur Höhe der Mängelbeseitigungskosten vortragen muss. Vielmehr ist es Sache des Unternehmers, darzulegen und zu beweisen, dass der Einbehalt des Auftraggebers unbillig hoch ist.