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Durch die Hintertür: Strenge Schriftform für Arbeitsverträge

Arbeitsrecht - 04.10.2018

Befristungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies soll nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 25.10.2017, 7 AZR – 632/15) auch für die Vereinbarung von Altersgrenzen gelten. Damit bedarf nunmehr fast jeder Arbeitsvertrag der gesetzlichen Schriftform.

1. Grundsatz: Formfreiheit für Arbeitsverträge 
Für den Arbeitsvertrag besteht kein gesetzlicher Formzwang, insbesondere kein Schriftformerfordernis. 

2. Ausnahme: Schriftformerfordernis für befristete Arbeitsverträge 
Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Wird die Schriftform nicht eingehalten, gilt der befristete Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 16 TzBfG). 
Die Schriftform für eine Befristungsabrede ist nur gewahrt, wenn die vom Arbeitgeber bereits unterzeichnete Befristungsabrede dem Erklärungsempfänger vor Vertragsbeginn zugeht. Mit anderen Worten: Es ist nicht ausreichend, dass ein Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber vorformulierte, aber noch nicht unterschriebene Vertragsurkunde erhält, sie dem Arbeitgeber unterschrieben zurückgibt und er diese im Anschluss ebenfalls unterzeichnet.

3. Erweiterung der Ausnahme: Schriftformerfordernis auch für Vereinbarungen von Altersgrenzen 
Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bedarf auch jede Altersbefristung der gesetzlichen Schriftform. Da in der Praxis so gut wie jeder Arbeitsvertrag eine Altersbefristung enthält, wird quasi durch die Hintertür das Schriftformerfordernis für Arbeitsverträge eingeführt. Dies gilt nur dann nicht, sofern für das Arbeitsverhältnis eine tarifliche Altersbefristung greift.