Mit einem in der Baupraxis nicht ungewöhnlichen Fall hatte sich der Bundesgerichtshof zu befassen. Ein Unternehmer hat die Errichtung eines Gebäudekomplexes zum Pauschalpreis in Auftrag. Er ist der Meinung, dass ihm wegen des erforderlichen Einbaus von Stahlträgern eine Zusatzvergütung über den Pauschalpreis hinaus zusteht, und droht die Einstellung der Arbeiten an, wenn ihm diese nicht zugesichert wird. Da der Baustopp eine Katastrophe wäre und auf jeden Fall vermieden werden muss, unterschreibt der Auftraggeber die geforderte Vereinbarung. Später weigert er sich zu zahlen. Der BGH (Urteil vom 13.09.01, VII ZR 415/99) gibt dem Auftraggeber recht: Die Zusatzvergütungsvereinbarung ist durch eine widerrechtliche Drohung zustande gekommen und deshalb unwirksam. Ein Mitverschulden des Auftraggebers ist nicht zu berücksichtigen, da er in der gegebenen Situation keine andere Wahl hatte als zu unterschreiben.
In solchen Situationen ist der Rat des erfahrenen Baurechtsanwalts gefragt.