News

GulichDr. Joachim Gulich LL.M.
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Vergaberecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Telefon: +49 (0) 531 28 20-605
Telefax: +49 (0) 531 28 20-695
gulich@appelhagen.de

E-Vergabe: Elektronisch oder gar nicht!

Vergaberecht - 02.08.2023

BGH, Urteil vom 16.05.2023 - XIII ZR 14/21

Die Rechtsprechung macht Ernst mit der E-Vergabe. Mit Urteil vom 16.05.2023 (XIII ZR 14/21) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Vergabestelle Angebote zwingend auszuschließen hat, wenn Bieter die vorgeschriebene elektronische Form nicht (vollständig) genutzt haben.

In einer nationalen öffentlichen Ausschreibung für Bauleistungen hatte die Vergabestelle in Ziffer 7 der Vergabeunterlagen unter der Überschrift „Angebote können abgegeben werden:“ angekreuzt „elektronisch als GAEB-Datei in Textform“. Die Bieterin konnte nicht beweisen, dass ihrem digitalen Angebot das Leistungsverzeichnis als GAEB-Datei beigefügt war.

§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 4 sowie § 11 Abs. 4 VOB/A 2016 verknüpfen systematisch die Textform und die zur Übermittlung verwendeten elektronischen Mittel. Formgerecht übermittelt, beziehungsweise eingereicht, ist danach ein Angebot nur, wenn der Bieter die vom Auftraggeber vorgegebenen elektronischen Mittel nutzt.

Der Auftraggeber kann gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 VOB/A festlegen, welche elektronischen Mittel (§§ 11, 11a VOB/A 2016) Bieter bei der Einreichung von elektronischen Angeboten verwenden müssen.

Diese Vorgabe dient der Vergleichbarkeit der Angebote und der Effizienz des Vergabeverfahrens. Die Verwendung einheitlicher Dateiformate durch alle Bieter stellt eine (auch elektronische) Vergleichbarkeit sicher und verhindert beim Auftraggeber zusätzlichen Aufwand.

Nutzt ein Bieter vorgegebene elektronische Mittel bei der Einreichung des Angebots nicht, ist sein Angebot nicht formgerecht übermittelt. Es ist gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A ohne Ermessen zwingend auszuschließen. Eine Nachforderung gestattet die VOB/A nicht. Haben Sie schon Erfahrungen mit der E-Vergabe gemacht? Wir beraten Sie gern!