Dr. Joachim Gulich LL.M.
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Am 25.07.1996 ist das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) in Kraft getreten. Infolge der Umsetzung der EG-Richtlinie über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dem Richter größere Wertungsspielräume eröffnet worden, um den Verbraucherschutz durchzusetzen.
Die Kernvorschrift des Änderungsgesetzes ist der neue § 24a AGBG, der für "Verbraucherverträge", d.h. Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, mit drei wichtigen Sonderregelungen aus Sicht der Unternehmer zu einer Verschärfung der Rechtslage führt:
[Die Inhaltskontrolle wird auch auf Vertragsklauseln ausgedehnt, die nicht vom Unternehmer gestellt, sondern auf Vorschlag eines Dritten Vertragsinhalt geworden sind ("Drittklauseln").]
[Die wesentlichen Regeln des AGBG sind nicht nur auf Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert worden sind, anzuwenden, sondern auch auf solche, die nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, sofern der Verbraucher auf ihren Inhalt keinen Einfluß nehmen konnte ("Einzelvertragsklauseln").]
[Bei der Beurteilung, ob eine Klausel den Verbraucher unangemessen benachteiligt, sind auch die Begleitumstände des Vertragsschlusses zu berücksichtigen. Diese sogenannte "Umstandsprüfung" kann die gegen eine Klausel bestehenden Bedenken verstärken, aber auch abschwächen.]
An Handhabbarkeit dürfte das AGBG kraft der Änderungen, insbesondere der "Umstandsprüfung", nicht gewonnen haben.