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ThieleGabriele Thiele
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Fachanwältin für Familienrecht
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Ehegattenunterhalt auch nach Ablauf des ersten Trennungsjahres

Familienrecht - 05.07.2018

Immer wieder begegnet uns im Rahmen der familienrechtlichen Beratung der offensichtlich weit verbreitete Gedanke, dass mit Ablauf des Trennungsjahres kein Ehegattenunterhalt mehr geschuldet sein soll.

Das ist unrichtig. Zunächst unterscheidet man zwischen dem Trennungsunterhalt bis zur rechtskräftigen Ehescheidung und dem sogenannten nach­ehelichen Unterhalt ab diesem Zeitpunkt. Daneben muss gegebenenfalls Kindesunterhalt gezahlt werden.

Während der Trennungsunterhalt in der Regel zu zahlen ist, wenn sich eine Differenz zwischen den beiden anrechnungsfähigen Einkünften der Ehegatten ergibt, ist der Unterhalt ab rechtskräftiger Ehescheidung differenzierter zu betrachten. Es ist jedenfalls nicht richtig, dass mit Ablauf des ersten Trennungsjahres kein Unterhalt mehr gezahlt zu werden braucht.