Thomas Keller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Familienrecht
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Ehegatten sind einander zum Unterhalt verpflichtet. Grundlage sind die ehelichen Lebensverhältnisse. Der Unterhalt bemisst sich nach einer Quote der vorab um Verbindlichkeiten und sonstige berücksichtigungsfähige Positionen bereinigten Einkommen der Ehegatten. Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten ist der Unterhalt allerdings nach dem konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten zu ermitteln. Das OLG Bremen (Beschluss vom 06.02.2015, Az.: 4 UF 38/14) hat entschieden, dass von sehr guten Einkommensverhältnisse dann auszugehen sei, wenn der Unterhaltsverpflichtete über ein monatliches, bereinigtes Nettoeinkommen von ca. 8.000,00 Euro verfügt.
Bei der konkreten Bemessung des Trennungsunterhalts sind alle zur Wahrung des bisherigen Lebensstandards benötigten Lebenshaltungskosten konkret darzustellen. Diese Kosten bilden den Bedarf des Unterhaltsberechtigten. Das Gericht kann im Streitfall den Bedarf des Berechtigten schätzen. An dieser Stelle muss der Richter vom Standpunkt eines objektiven Betrachters entscheiden, welche Ausgaben zur Wahrung des Lebensstandards als angemessen erscheinen.