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JanßenAndreas Janßen LL.M.
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Erbrecht
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Eidesstattliche Versicherung im Erbscheinsverfahren durch Vorsorgebevollmächtigte

Erbrecht - 06.03.2019

Wer Erbe ist, muss ggfs. einen Erbschein beantragen, um sich als solcher zu legitimieren. In dem Antrag bzw. in diesem Verfahren muss er bestimmte Angaben machen. Der Erbe muss dabei die Richtigkeit seiner gemachten Angaben grundsätzlich selbst an Eides statt versichern. Bei der Abgabe einer Versicherung an Eides statt handelt es sich um eine höchstpersönliche Erklärung, bei der - im Grundsatz - eine Vertretung durch einen gewillkürten Vertreter unzulässig ist. Ist der Vertretene jedoch nicht mehr zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der Lage, kann sein gesetzlicher Vertreter, z.B. ein Betreuer, die Erklärung abgeben.

Erstmalig hat jetzt das Oberlandesgericht Celle in seinem Beschluss vom 20.06.2018 entschieden, dass auch ein sog. Vorsorgebevollmächtigter berechtigt ist, die Richtigkeit der zur Begründung des Erbscheinsantrages erforderlichen Angaben an Eides statt zu versichern. Der Vorsorgebevollmächtigte steht dem gesetzlichen Vertreter gleich, weil durch die Vorsorgevollmacht gerade die Anordnung einer Betreuung ersetzt werden soll.

Damit ist es zukünftig möglich, dass der Vorsorgebevollmächtigte alle notwendigen Angaben im Erbscheinserteilungsverfahren macht.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorlage des Erbscheins nicht erforderlich ist und insbesondere das Grundbuch (auch) nach dem Tod auf den/die Erben berichtigt werden kann, wenn und soweit der Erblasser selbst ein Testament bei / vor einem Notar errichtet. Eines Erbscheins bedarf es grundsätzlich nicht, wenn die Erbfolge auf einem notariellen Testament beruht.