Andreas Jahr
Rechtsanwalt und Notar
Immobilienökonom (IRE|BS)
Fachanwalt für
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Telefon: +49 (0) 531 28 20-514
Telefax: +49 (0) 531 28 20-695
jahrappelhagen.de
Der Bundesgerichtshof hatte im März darüber zu entscheiden, ob ein Vermieter eine Wohnung wegen ausschließlichem Berufs- oder Geschäftsbedarf kündigen kann.
Die ordentliche Kündigung von Wohnraummietverträgen durch den Vermieter ist schwierig. Er muss immer ein „berechtigtes Interesse“ an der Kündigung haben. Dieses Interesse darf nicht auf die Erzielung einer höheren Miete durch einen neuen Mietvertrag gerichtet sein.
Das Gesetz sieht unter anderem zwei Regeltatbestände für ein berechtigtes Interesse vor: Die Eigenbedarfskündigung, wenn der Vermieter selbst oder ein naher Angehöriger die Wohnung zu Wohnzwecken nutzen will. Die Verwertungskündigung, falls das bestehende Mietverhältnis die wirtschaftliche Verwertung des Grundstückes behindert (bspw. Abriss und Neubau). Während für die Eigenbedarfskündigung ein ernsthafter Nutzungsentschluss des Vermieters ausreicht, bedarf es für die Verwertungskündigung schon erheblicher Nachteile für den Vermieter bei Fortsetzung des Mietverhältnisses. Die Verwertungskündigung ist im Ergebnis deutlich schwerer durchzusetzen.
Im konkreten Fall kündigte die Vermieterin das bestehende Mietverhältnis, damit der Ehemann seinen Geschäftsbetrieb erweitern könnte. Der BGH ordnete diese Kündigung rechtlich zwischen einer Eigenbedarfs- und einer Verwertungskündigung ein. Für die Wirksamkeit der Kündigung müssten daher Nachteile von einigem Gewicht vorliegen, sofern das Mietverhältnis fortgesetzt würde. Der bloße Nutzungsentschluss – wie bei einer Eigenbedarfskündigung – reiche für die Wirksamkeit der Kündigung nicht aus.
Solche Nachteile von einigem Gewicht konnte die Vermieterin im vorliegenden Fall nicht darlegen. Der BGH entschied daher gegen die Vermieterin. Für zukünftige Kündigungserklärungen stellte der BGH jedoch Leitlinien auf, wann der Berufs- oder Geschäftsbedarf ausreichend gewichtig sein könnte, um die Kündigung zu rechtfertigen.