René Weidig
Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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Fällt nach einer Eigenbedarfskündigung der Grund für den Eigenbedarf fort, ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter darauf hinzuweisen. Unsicherheit bestand bisher darüber, für welchen Zeitraum ein Wegfall des Eigenbedarfs zu berücksichtigen ist. Die Betroffenen konnten zwischen drei Zeitpunkten „wählen“:
• Ablauf der Kündigungsfrist
• Zeitpunkt der Rechtskraft eines Räumungstitels/Ablauf einer gewährten Räumungsfrist
• Auszug des Mieters
Der Bundesgerichtshof hat sich im Urteil vom 09.11.1005 (VIII ZR 339/04) für den Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist entschieden. Dieses Urteil schafft für alle Beteiligten Rechtssicherheit.