Christian Ballasch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Verkehrsrecht
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appelhagen.de
Oftmals besteht die Vorstellung, wer ein Fahrzeug beim Händler kauft, kauft gleich ein „Rund-um-sorglos-Paket“ mit. Wenn irgendetwas an dem Fahrzeug kaputt geht oder nicht mehr funktioniert, muss der Händler im Rahmen der kaufrechtlichen Gewährleistung dafür haften. Nicht jeder Defekt an einem Gebrauchtwagen ist aber automatisch ein Sachmangel – wo die Grenze zur Gewährleistung verläuft, ist jedoch häufig eine Frage des Einzelfalls.
Wer ein Fahrzeug mit 100.000 km Laufleistung kauft, kauft, wenn nichts anderes vereinbart ist, den Verschleiß und den „Abnutzungsgrad“ der 100.000 km mit. Wenn die „Abnutzung“ im Rahmen dessen liegt, was für diese Laufleistung bei einem durchschnittlichen Fahrzeughalter üblich ist, liegt eben kein Mangel vor.
Ein Mangel ist von „normalem Verschleiß“ abzugrenzen.
Kein Mangel liegt vor, wenn sich das Auto „statistisch korrekt verhält“. Die Abgrenzung von einem Mangel zu einer typischen Verschleißerscheinung ist im Einzelfall zu entscheiden.
Der übliche und erwartbare Zustand eines Fahrzeugs ist bei einem höherklassigen Fahrzeug mit einer Laufleistung von 20.000 km völlig anders zu bewerten, als bei einem Kleinwagen mit einer Laufleistung von 150.000 km.
Dies hat jüngst das OLG Celle mit Beschluss vom 05.05.2026 - 7 U 26/26 wieder bestätigt.
Auf die Frage, wann bei einem Gebrauchtfahrzeug ein Mangel gegeben ist, kann daher nur die prominenteste juristische Antwort überhaupt folgen: Es kommt darauf an!
Gerne stehen wir Ihnen bei der Beantwortung dieser Frage zur Seite.