Matthias Wienbrügge
Rechtsanwalt
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Das Hessische Landessozialgericht hat mit seinem Urteil die Klage eines Reitvereins gegen die Beitragsnachforderung zur Sozialversicherung abgewiesen. Mit anderen Worten: Die vom Reitverein angestellte Reitlehrerin war im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2018 abhängig beschäftigt und nicht selbstständig tätig.
Begründung:
Was bedeutet das für die Sozialversicherungspflicht? Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Diese Abhängigkeit zeigt sich durch die Eingliederung in den Betrieb und die Weisungsgebundenheit. Eine selbstständige Tätigkeit ist durch eigenes Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte und frei gestaltete Arbeitszeiten gekennzeichnet. Die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse ist entscheidend, nicht allein der Wille der Vertragsparteien.
Das Gericht entschied, dass die Reitlehrerin im streitigen Zeitraum als abhängig beschäftigt anzusehen war und bestätigte somit die Nachforderung der Rentenversicherungsbeiträge und Umlagen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Übrigens: Die erste Instanz (Sozialgericht Darmstadt) hatte noch zugunsten des Reitvereins entschieden und eine selbstständige Tätigkeit der Reitlehrerin bejaht. Die divergierenden Entscheidungen der Instanzen zeigen, dass die Frage, „Sozialversicherungspflicht ja oder nein?“ oft nicht eindeutig beantwortet kann. Rechtssicherheit kann allerdings das „Statusfeststellungsverfahren“ des DRV Bund bringen. Sollten Sie Unterstützung bei einem solchen Verfahren benötigen, kommen Sie gerne auf uns zu.