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BeyerThomas Beyer
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Ein Urteil geht um die Welt

Bauträgerrecht - 06.05.2024

Ein Bauträgervertrag sieht vor, dass die Eigentumsumschreibung erst erfolgt, wenn der Erwerber den „Kaufpreis“ vollständig bezahlt hat. Im Falle des Bestehens von Mängeln soll dies jedoch nicht gelten.

Es begann im Jahre 2001 mit einem damals noch als Ausnahmeentscheidung bezeichneten Urteil des Landgerichts Heilbronn. Danach darf der Bauträger die Eigentumsumschreibung bei bestehenden Mängeln auch dann nicht verweigern, wenn der volle „Kaufpreis“ noch nicht gezahlt wurde. Dieser Ansicht hat sich das Oberlandesgericht Hamburg in einer zwischenzeitlich zunehmend populär gewordenen Entscheidung angeschlossen. Gern wird dabei übersehen, dass auch das Oberlandesgericht Hamburg ausführt, dass dies nur ausnahmsweise gilt.

Nichtsdestotrotz wird man davon ausgehen müssen, dass der Anspruch auf Eigentumsumschreibung bereits dann entsteht, wenn der vom Erwerber einbehaltene „Restkaufpreis“ in etwa der doppelten Höhe der Mängelbeseitigungskosten entspricht und über ca. 10% des „Gesamtkaufpreises“ nicht hinausgeht.

Der nach Eigentumsumschreibung weiterhin offene „Restkaufpreis“ kann somit erst dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Mängel beseitigt sind.

Mit der mittlerweile in breiten Kreisen bekannten Rechtsprechung des Oberlandesgericht Hamburg wird die Durchsetzung von „Restkaufpreisen“ gegenüber Erwerbern somit noch weiter erschwert.