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KlieSebastian Klie
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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Baurecht - 06.05.2020

Der Auftraggeber beauftragte den Auftragnehmer mit Trockenbauarbeiten für die Erweiterung einer Schule. Die Parteien vereinbarten einen Ausführungszeitraum vom 21.11.2016 bis zum 07.04.2017. Wegen fehlender Vorleistungen konnte der Auftragnehmer erst ab dem 02.05.2017 mit den beauftragten Trockenbauarbeiten beginnen. Der Auftragnehmer beanspruchte daraufhin für den Zeitraum vom 21.11.2016 bis zum 02.05.2017 eine Entschädigung gem. § 642 Abs. 2 BGB für seine nutzlos vorgehaltenen Produktionsmittel.

Mit Urteil vom 30.01.2020 (Az.: VII ZR 33/19) äußert sich der Bundesgerichtshof zu der bisher umstrittenen Frage, wie konkret eine solche Entschädigung zu bemessen ist. Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass § 642 BGB eine Abwägungsentscheidung des Gerichts erfordert. Das Gericht muss die angemessene Entschädigung an den Vergütungsanteilen (einschließlich der Anteile für allgemeine Geschäftskosten sowie für Wagnis und Gewinn) orientieren, die auf die ungenutzt bereitgehaltenen Produktionsmittel entfallen.

Für ausführende Bauunternehmen ist besonders relevant, dass sie für alle Abwägungskriterien die Darlegungs- und Beweislast tragen. Dies bedeutet, dass der Bauunternehmer vor Gericht darlegen und ggf. beweisen muss, welche Produktionsmittel er wegen des Annahmeverzugs des Auftraggebers wie lange konkret ungenutzt vorhalten musste. Er muss außerdem dazu vortragen, ob er die Produktionsmittel für andere Baustellen einsetzen konnte. Außerdem muss der Bauunternehmer vortragen und beweisen, welche Anteile der vereinbarten Vergütung auf diese Produktionsmittel entfallen.

Der Bauunternehmer muss daher so detailliert wie möglich dokumentieren, welche Produktionsmittel er weshalb und für wie lange während des Annahmeverzugs des Auftraggebers nicht für die beauftragten Leistungen einsetzen konnte.