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GulichDr. Joachim Gulich LL.M.
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Eingeschränkte Wirksamkeit vertraglicher Tariftreuevereinbarungen

News - 06.04.2008

Mit Urteil vom 3. April 2008 (Az C-46/06) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Tariftreuevereinbarungen bei öffentlichen Aufträgen als unvereinbar mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht erklärt.

Der öffentliche Auftraggeber hatte den Auftragnehmer nach § 3 des Landesvergabegesetzes Niedersachsen vertragsstrafebewehrt zur Tariftreue verpflichtet. Ein polnischer Nachunternehmer des Auftragnehmers hatte seine Arbeitnehmer nicht tarifgerecht, sondern auf Grundlage polnischer Entgeltregelungen, die niedrigere Sätze veranschlagten, entlohnt. Der Auftraggeber nahm den Auftragnehmer daraufhin auf Zahlung der Vertragsstrafe in Anspruch.

Nach Ansicht des EuGH sind Arbeitnehmer kraft der in der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern vorgegebenen Regelungen ausreichend geschützt. Zudem verstoße eine Tariftreuevereinbarung gegen Art. 49 des Europäischen Gemeinschaftsvertrags (EGV), da durch solche Vereinbarungen der freie Dienstleistungsverkehr behindert werde.

Eine Ausnahme sieht der EuGH bei Tarifverträgen, die für allgemein verbindlich erklärt worden sind.

Anderenfalls sind die Vereinbarungen und damit zugleich die Vertragsstrafeversprechen unwirksam. Spiegelbildlich kann ein Bieter nicht ausgeschlossen werden, der sich weigert, mit seinem Angebot eine Tariftreuerklärung abzugeben, wenn nicht Grundlage ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag ist.