Karin Kutz
Steuerberaterin und Wirtschaftsmediatorin
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Internationales Steuerrecht
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kutzappelhagen.de
Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass vom Finanzamt geleistete Zinsen auf Einkommensteuererstattungen nicht zu versteuern sind (BFH, Urteil vom 15.06.2010, veröffentlicht am 08.09.2010).
Zwar geht der BFH unverändert davon aus, dass eine nicht geschuldete Steuer eine Kapitalüberlassung an den Fiskus darstellt. Als Gegenleistung wird der Rückzahlungsanspruch bis zur Fälligkeit verzinst. Diese Erstattungszinsen wurden bisher in jedem Fall als steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen angesehen. Dies kann nach Auffassung des BFH aber nicht gelten, wenn der Steueranspruch des Fiskus sowie die darauf anfallenden Zinsen per Gesetz dem nicht steuerbaren Bereich zugewiesen sind. Diese gesetzgeberische Grundsatzentscheidung strahlt damit auch auf den „umgekehrten“ Vorgang einer Steuererstattung aus.
Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber auf diese - ihm mit Sicherheit unliebsame - Rechtsprechung reagiert. Möglich ist, dass durch eine Gesetzesänderung eine Besteuerungsgrundlage die Zukunft geschaffen wird. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten noch nicht rechtskräftige Einkommensteuerbescheide unter Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung angefochten werden.