Dr. Thomas Brandes
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für
Bau- und Architektenrecht
Telefon: +49 (0) 531 28 20-339
Telefax: +49 (0) 531 28 20-325
Mobil: +49 (0) 171 62 31 014
brandesappelhagen.de
Das Urheberrecht des Architekten kann durch Eigentumsinteressen des Bauherrn eingeschränkt werden. Das hat das Oberlandesgericht Dresden im Einklang mit der Rechtsprechung fast aller Obergerichte in einer jüngeren Entscheidung noch einmal klargestellt.
Nicht jeder Bauentwurf eines Architekten genießt urheberrechtlichen Schutz. Der Entwurf muss über eine normale, handwerkliche, wenn auch ansprechende Planung hinausgehen. Das Gesetz spricht von einem Werk der „Baukunst“. In dem entschiedenen Fall lag diese Voraussetzung vor (Dresdener Kulturpalast).
Dann ist aber das Interesse des Architekten, sein Bauwerk möglichst unverfälscht der Mit- und Nachwelt zu erhalten, durch das Interesse des Eigentümers an geplanten baulichen Änderungen, zumindest bei Gebäuden, die auch Gebrauchszwecken dienen, begrenzt. Dies gilt umso mehr, wenn der Architekt zuvor vom Eigentümer mit der Planung beauftragt und für die Planung bezahlt wurde, also auch die Nutzungsrechte an seiner Planung eingeräumt hat. Der Architekt muss also damit rechnen, dass ihm in der Ausübung seines Urheberrechts die fremden Eigentumsinteressen entgegentreten. Die wechselseitigen Interessen sind von Fall zu Fall abzuwägen.
Um nicht später schwer kalkulierbaren Risiken bei der Abwägung durch ein Gericht ausgesetzt zu sein, empfiehlt es sich, bei besonderen Bauvorhaben bereits bei Vertragsschluss Regelungen für solche Fälle aufzunehmen. Änderungsbedarf kann sich schließlich bereits bei Bauausführung ergeben. Der Aufwand für solche Regelungen ist regelmäßig überschaubar, der Nutzen groß.