Laut Stromeinspeisungsgesetz müssen die Versorgungsunternehmen aus alternativen Energieträgern erzeugten Strom in ihr Netz aufnehmen und zu Sätzen vergüten, die nach Ansicht des EU-Wettbewerbskommissars van Miert in ihrer Höhe bedenklich sind. Eine entsprechende gesetzliche Regelung für im Wege der Kraft- Wärme- Kopplung erzeugten Überschußstrom fehlt bisher. Die sogenannte Verbändevereinbarung enthält lediglich Vergütungsempfehlungen.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, daß ein regionales Energieversorgungsunternehmen mit Gebietsmonopol die Einspeisung von im Wege der Kraft- Wärme- Kopplung erzeugtem Strom grundsätzlich nach den vermiedenen Kosten zu vergüten hat. Das Urteil hat Bedeutung sowohl für Industriebetriebe als auch für Stadtwerke, die Strom im Wege der Kraft- Wärme- Kopplung erzeugen. Im Ergebnis führt das für den Einspeiser zu einem Anspruch auf "Bestabrechnung". Soweit ein Einspeisevertrag besteht, kann er entweder die vertraglich vereinbarte Vergütung nach der Verbändevereinbarung verlangen oder - soweit diese höher liegt - eine Vergütung nach individuell vermiedenen Kosten. Zu Einzelheiten und eventuellen Vermeidungsstrategien sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.