Ehegatten hatten bis zum Veranlagungszeitraum 2012 die Möglichkeit, selbst bei Bestandskraft des Steuerbescheides des anderen Ehegatten noch zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung zu wählen. Hatte beispielsweise ein Ehegatte die getrennte Veranlagung gewählt, konnte auch nach Bestandskraft dieser Steuerfestsetzung noch die gemeinsame Veranlagung gewählt werden, sofern die steuerliche Veranlagung des anderen Ehegatten noch nicht abgeschlossen war.
Bereits seit dem Veranlagungszeitraum 2013 ist die getrennte Veranlagung entfallen. Ehegatten können nach § 26 EStG nur noch zwischen der Einzel- und der Zusammenveranlagung wählen. Die Wahl wird in der Steuererklärung ausgeübt. Eine Änderung ist nur noch bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung eines Ehegatten möglich.
Mit Bestandskraft des Steuerbescheides ist die Wahl der Veranlagungsart grundsätzlich bindend. Eine Ausnahme sieht § 26 Abs. II Satz 4 EStG dann vor, wenn ein Steuerbescheid geändert, aufgehoben oder berichtigt wird. Dann ist unter engen Voraussetzungen eine nachträgliche Änderung möglich.
Diese Fragen sind insbesondere für die Frage der Verpflichtung zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung von Bedeutung. Es sollte darauf geachtet werden, die eigene Steuerfestsetzung durch Einspruch nicht bestandskräftig werden zu lassen.