Erwachsene Kinder mit eigenem Einkommen sind gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig. Sind die Eltern in einem Pflegeheim untergebracht, nehmen die Sozialhilfeträger regelmäßig die Kinder für Heimunterbringungskosten in Anspruch. Die Höhe der Erstattungspflicht hängt von der finanziellen Leistungsfähigkeit ab. Wiederholt wurde versucht, auch das Einkommen des Ehepartners eines unterhaltspflichtigen Kindes in Anspruch zu nehmen. Das OLG Koblenz (Urteil vom 22.1.2002 - 11 UF 338/01) hat nun klargestellt, dass ein Ehegatte nicht verpflichtet ist, dem unterhaltspflichtigen Ehepartner Geldmittel zur Verfügung zu stellen, damit dieser leistungsfähig zur Zahlung von Elternunterhalt wird. Die Berechnung der Leistungsfähigkeit nach der sog. "Ein-Topf-Methode" ist nicht statthaft.