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ConradyUlrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Ende der Schriftformklauseln im Arbeitsrecht

News - 12.05.2007

In den Schlussbestimmungen der meisten Arbeitsverträge findet sich die Formulierung, dass Änderungen des Arbeitsvertrages der Schriftform unterliegen (Schriftformklausel), häufig ergänzt um den Zusatz, dass das Schriftformerfordernis auch für die Aufhebung der Schriftform gilt (doppelte Schriftformklausel). Mit einer solchen Klausel soll verhindert werden, dass sich eine der beiden Arbeitsvertragsparteien auf mündliche Abreden beruft, die im Widerspruch zum Inhalt des schriftlichen Arbeitsvertrages stehen.

Nach einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 25.04.2007 (5 AZR 504/06) laufen Schriftformklauseln leer. Arbeitsverträge sind (nahezu immer) vom Arbeitgeber gestellte Formularverträge. Diese unterliegen selbst dann der gesetzlichen Kontrolle für allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn sie nur einmalig Verwendung fanden und finden sollten. Mündliche Abreden sind Individualabreden. Individualabreden gehen allgemeinen Geschäftsbedingungen stets vor. Das BAG hat dies ausdrücklich nur für eine einfache Schriftformklausel entschieden. Für eine doppelte Schriftformklausel kann jedoch nichts anderes gelten.

Schriftformklauseln sollten deshalb in Arbeitsverträgen nicht mehr verwendet werden. Sie sind wirkungslos. Es besteht zudem die Gefahr, dass das Arbeitsgericht dem Arbeitgeber anders als dem Arbeitnehmer die Berufung auf den Vorrang einer ihm günstigen Individualabrede verwehrt mit der Begründung, dass dieser sich an seiner eigenen Schriftformklausel messen und festhalten lassen müsse.