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Enteignung nach Aufbau- oder Baulandgesetz der DDR

News - 05.05.1995

In den alten Bundesländern belegener, enteigneter Grundbesitz wird grundsätzlich rückübertragen, wenn der mit der Enteignung angestrebte Zweck nicht realisiert oder das Grundstück für diesen Zweck nicht mehr benötigt wird. Anders in den neuen Bundesländern: Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, daß Enteignungen nach dem Aufbaugesetz oder Baulandgesetz der DDR selbst dann nicht rückgängig gemacht werden, wenn das mit der Enteignung bezweckte Vorhaben später nicht durchgeführt worden ist. Eine Rückübertragung kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn sich der Enteignungsvorgang gemessen an den Vorschriften der DDR als willkürlich und machtmißbräuchlich erweist, etwa deshalb, weil der mit der Enteignung angestrebte Zweck offenkundig nur vorgeschoben war, um das Eigentum zu gänzlich anderen, nicht von den Enteignungsgesetzen der DDR gedeckten Zwecken zu erlangen.