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GulichDr. Joachim Gulich LL.M.
Rechtsanwalt und Notar
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Entgeltgleichheit 2026 – Zusammenwirken der BAG-Rechtsprechung und der Entgelttransparenzrichtlinie

Vergaberecht - 01.04.2026

(EuGH, Urt. v. 22.1.2026 – C-812/24 – LIPOREU-)

Konzernintern zusammenarbeiten – vergaberechtlich ist das kein Selbstläufer. Ein aktueller Fall zeigt, dass selbst bei engster gesellschaftsrechtlicher Verbindung genau hingesehen werden muss, wenn ein Bieter sich auf die Kapazitäten eines verbundenen Unternehmens stützt.

Wann gilt eine solche Einbindung als zulässige „Eignungsleihe“ und welche Nachweise sind dafür zwingend vorzulegen? Wann kann es in einem solchen Fall zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren kommen? Wir schauen für Sie einmal genauer hin:

Ein kommunaler Abfallbewirtschaftungsverband schrieb den Transport und die Ablagerung von Abfällen aus einer Energierückgewinnungsanlage im Offenen Verfahren aus. Die Vergabeunterlagen verlangten u.a. die Abgabe einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) als Nachweis der Eignungsanforderungen zusammen mit dem Angebot.

Ein Bieter reichte die EEE für das eigene Unternehmen ein, allerdings nicht für seine hundertprozentige Tochtergesellschaft, die über die dem Angebot beigefügte Genehmigung zum Betrieb einer Deponie verfügte und deren Kapazitäten dem Nachweis der Leistungsfähigkeit dienten. Mutter- und Tochtergesellschaft wiesen zudem denselben Geschäftsführer auf. Trotzdem schloss die Vergabestelle das Angebot mangels Eignung des Bieters aus.

Das Recht eines Bieters, zur Erfüllung der technischen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten anderer Unternehmen zurückzugreifen (sog. „Eignungsleihe“), besteht „ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen“. Dabei muss der öffentliche Auftraggeber möglichst genaue und vollständige Kenntnis der Situation jedes einzelnen Wirtschaftsteilnehmers erhalten, der an einem Vergabeverfahren teilnimmt. Folglich erfasst die Inanspruchnahme der Kapazitäten einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft durch ihre Muttergesellschaft die Begriffswendung „anderer Unternehmen“ im Sinne der Eignungsleihebestimmungen der EU-Vergaberichtlinien.

Gibt daher eine Muttergesellschaft in ihrem Angebot an, eine konkret benannte Tochtergesellschaft mit der Ausführung des öffentlichen Auftrags zu betrauen, muss die Vergabestelle in der Lage sein, einerseits die Eignung dieser Tochtergesellschaft zu prüfen und andererseits festzustellen, dass in Bezug auf diese Tochtergesellschaft keine Ausschlussgründe bestehen.

Die bloße Angabe der Konzernzugehörigkeit genügt nicht. Die Eignungsleihe fordert den Nachweis, dass das Mutterunternehmen tatsächlich und konkret auf die Kapazitäten des verbundenen Unternehmens zugreifen kann.

Im Gegensatz dazu ist es keine Eignungsleihe, sofern der Bieter auf die Kapazitäten seiner unselbständigen Betriebsstätte oder Niederlassung zurückgreift, die weder eine eigenständige rechtliche Einheit noch eine eigene Rechtspersönlichkeit als Unternehmen besitzt. In dieser Konstellation nutzt der Bieter eigene Mittel, selbst wenn die Betriebsstätte oder Niederlassung wirtschaftlich autonom organisiert ist und operiert.