Eduard Wagner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Bau- und Architektenrecht
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Große Umbauten im Bestand sind keine Seltenheit, können aber einige Fallstricke aufweisen. Denn rechtlich bewegen sie sich oft näher am Neubau, als vielen bewusst ist. Genau hier setzt der Verbraucherbauvertrag an: Nicht die Bezeichnung des Projekts zählt, sondern dessen Umfang. Wird aus einer Sanierung ein „Neubau im Bestand“, greifen strengere gesetzliche Regeln – mit spürbaren Folgen für Planung, Vertrag und Vergütung. Wie große Umbauten Sie in die Pflichten des Verbraucherbauvertrags ziehen und was dann zählt, haben wir für Sie zusammengefasst:
Der Gesetzgeber hat 2018 den „Verbraucherbauvertrag“ eingeführt – mit besonderen Regeln und Mechanismen.
Wer nur beim Neubau an einen Verbraucherbauvertrag denkt, liegt daneben. Auch eine große Sanierung oder ein tiefgreifender Umbau kann rechtlich gleichbehandelt werden – entscheidend ist das Gesamtpaket: Wenn Umfang und Eingriffe einem Neubau nahekommen, greifen die besonderen Spielregeln.
Typische Fälle aus der Praxis zeigen, wie schnell diese Schwelle erreicht ist, etwa bei der vollständigen Entkernung eines Einfamilienhauses, bei der Grundrisse neu zugeschnitten und die gesamte Haustechnik ersetzt werden.
Oder ein Dachgeschoss wird nicht nur ausgebaut, sondern statisch verändert und zu einer eigenständigen Wohneinheit erweitert.
Das hat Folgen: Der Vertrag braucht Textform und klare Informationen. Und: Verbraucher können widerrufen. Das heißt nicht „alles zurück“ – aber es bringt Bewegung in bereits erhaltene Abschläge. Streitpunkt ist dann regelmäßig, welchen Wertersatz der Unternehmer für die bereits erbrachten Leistungen behalten darf. Kurz gesagt: Wer Altbau-Großprojekte übernimmt, sollte nicht nur handwerklich, sondern auch vertraglich auf Neubau-Niveau arbeiten – sonst bröckelt schnell die Kalkulation.