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Entschädigungsrecht – Anspruch auf ein Ersatzgrundstück

News - 08.04.1999

Wenn die Rückgabe eines zu DDR-Zeiten in Volkseigentum überführten Grundstücks wegen „redlichen Erwerbs“ ausgeschlossen ist, hat der Alteigentümer Anspruch auf Entschädigung. Nach § 9 des Vermögensgesetzes kann die Entschädigung auch durch Überlassung eines Ersatzgrundstücks erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr klargestellt, daß § 9 des VermG einen durchsetzbaren Anspruch auf Überlassung eines Ersatzgrundstücks gewährt. Danach sind die Gemeinden verpflichtet, ihre nicht für kommunale Zwecke benötigten Grundstücke als Ersatzgrundstücke anzubieten. Die Gemeinden könnten für die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken vom Entschädigungsfonds vollen Aufwendungsersatz in Höhe des Verkehswertes dieser Grundstücke verlangen. Da diese Entscheidung zu Mehrausgaben des Entschädigungsfonds in Höhe von ca. 10 Milliarden DM führen würde, hat der Bundesfinanzminister die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen durch Rundschreiben unterrichtet, daß er eine gesetzliche Korrektur des Urteils beabsichtige und gleichzeitig gebeten, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht anzuwenden.

 

Da derzeit nicht absehbar ist, ob der Gesetzgeber die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tatsächlich korrigieren wird, empfehlen wir allen Entschädigungsberechtigten, deren Entschädigungsverfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen sind, bei dem für sie zuständigen Amt zur Regelung offener Vermögensfragen die Überlassung eines Ersatzgrundstücks vorsorglich zu beantragen.