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MackDr. Martin Mack
Rechtsanwalt und Mediator
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Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Erbschaftsteuer: Jetzt gestalten!

News - 11.05.2003

Für die Übertragung steuerlichen Betriebsvermögens wird bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer ein Freibetrag gewährt. Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht nunmehr die Frage vorgelegt, ob darin eine verfassungswidrige Überbegünstigung von Betriebsvermögen liegt. Die Finanzverwaltung versieht deshalb alle Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerbescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk.

Das Bundesverfassungsgericht hat unterschiedliche Möglichkeiten der Entscheidungen:

·Wird die Vorlage als unzulässig eingestuft, ist der Vorläufigkeitsvermerk aufzuheben und die Veranlagung bestandskräftig.

·Wird das geltende Recht für verfassungswidrig erklärt, darf dies bei Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides nicht zu Ungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Steuerverschärfungen mit einer „Streichung“ des Freibetrages und des Bewertungsabschlages (§ 13 a Erbschaftsteuergesetz) scheinen damit ausge-schlossen.

·Nach bisherigen Verlautbarungen ist eine so genannte Unvereinbarkeitserklärung zu erwarten. Dies wird sich erst auf zukünftige Sachverhalte auswirken.

Auch weil die dargestellten Rechtsfolgen nicht garantiert werden können, wird einer Gestaltung – jetzt – der Vorzug zu geben sein. Bitte fragen Sie Ihre rechtlichen und steuerlichen Berater!