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Erbschaftsteuerliche Begünstigungen beim Zuerwerb eines Familienheims

Steuerrecht - 29.03.2022

BFH-Urteil vom 06. Mai 2021, II R 46/19

Deutschland hält an der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer fest. Die Steuerbefreiung des Familienheims eignet sich zur frühzeitigen Planung der Vermögensnachfolge. 

Eine Vermögensnachfolge, insbesondere mit Immobilienvermögen, kann zu erheblichen Belastungen führen. Insofern ein Vermögenstransfer über die Freibeträge hinausgeht (z. B. bei Ehegatten EUR 500.000 und bei Kindern EUR 400.000), ist mit einer Besteuerung von 7% bis 30% zu rechnen. Ein Vermögenstransfer des Familienheims zu Leibzeiten oder von Todes wegen an den Ehegatten ist dagegen steuerfrei. Die Steuerbefreiung setzt aber voraus, dass der Erwerb des Familienheims unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt ist. Weiterhin muss das Familienheim mindestens zehn Jahre zu eigenen Wohnzwecken weitergenutzt werden. Andernfalls tritt eine so genannte Nachversteuerung mit einem rückwirkenden Ereignis ein. Bei Kindern als Erwerber tritt als weitere Voraussetzung ein, dass die Wohnfläche des Familienhauses nicht über 200 m² liegen darf. 

In einem aktuellen Urteil vom Bundesfinanzhof aus dem Jahr 2021 wurden die oben genannten Grundsätze erneut aufgegriffen. Fraglich war, ob eine Steuerbegünstigung als Familienheim zur Anwendung kommt, wenn die hinzuerworbene Wohnung an die selbst genutzte Wohnung angrenzt. In dem oben genannten Urteil gehörte zum Nachlass eine angrenzende Doppelhaushälfte. Nach dem Abschluss von Renovierungs- und Sanierungsarbeiten hat der Erwerber seine bereits selbst genutzte Doppelhaushälfte (Nr. 1) mit der im Nachlass angrenzenden Doppelhaushälfte (Nr. 2) verbunden und zu eigenen Wohnzwecken genutzt. In diesem konkreten Fall hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Steuerbefreiung beim Zuerwerb der Doppelhaushälfte ebenfalls zur Anwendung kommt. Weiterhin steht der Beseitigung von gravierenden Mängeln an der Wohnung in Form von Renovierungs- und Sanierungsarbeiten nicht der unverzüglichen Selbstnutzung entgegen, wenn der Erwerber den Baufortschritt in angemessener Weise fördert.