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Erfreuliches BGH-Urteil für ostdeutsche Gemeinden und private Investoren: Nachbewertungsklauseln der Treuhandanstalt sind teilweise unwirksam

News - 06.09.1999

Der Bundesgerichtshof hat jetzt zugunsten einer von uns vertretenen ostdeutschen Kommune entschieden, daß Nachbewertungsklauseln in Kaufverträgen mit der Treuhandanstalt (heute: Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben - BvS) teilweise unwirksam sind. Für Gemeinden und private Investoren, die von der Treuhandanstalt / BvS Grundstücke erworben haben, bedeutet dies, daß sie in vergleichbaren Fällen über den ursprünglich gezahlten Kaufpreis hinaus nichts zahlen müssen. Unter Umständen können bereits geleistete Kaufpreisnachzahlungen zurückgefordert werden.

 

Im entschiedenen Fall hatte die Kommune im Januar 1991 mehrere Grundstücke von der Treuhandanstalt zum Preis von 590.000 DM erworben. Da zum Verkaufszeitpunkt noch kein Grundstücksmarkt mit aussagefähigen Vergleichspreisen existierte, sollte der endgültige Kaufpreis durch eine Nachbewertung zum 31.12.1991 ermittelt werden. Die Nachbewertung führte zu einer Erhöhung des Kaufpreises um ca. 230.000 DM.

 

Die entsprechende Zahlungsklage der Treuhandanstalt / BvS wurde in den von uns erstrittenen Urteilen des Landgerichts Magdeburg und des Oberlandesgerichts Naumburg im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Nachbewertungsklausel sei unwirksam, weil sich mit ihr die Treuhandanstalt einseitig die Abschöpfung einer Wertsteigerung sichern wollte, ohne zugleich eine Vertragsanpassung im Falle einer Wertsenkung vorzusehen. Der BGH vertrat zudem die Auffassung, auch im Nachbewertungszeitpunkt habe es noch keinen funktionierenden Grundstücksmarkt gegeben.