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Erhöhter Schallschutz ist Stand der Technik

News - 09.05.2007

Bauverträge enthalten häufig keine Angaben zur Frage, welche Anforderungen an den Schallschutz erfüllt werden müssen. Geschuldet ist dann der Stand der Technik. Die DIN 4109 gibt schon seit langem nicht mehr den Stand der Technik wieder. Dennoch werden die dort definierten Werte von Instanzgerichten und Sachverständigen ohne abweichende Vereinbarung häufig als ausreichende Mindestanforderungen angesehen.

Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 14.06.2007 VII ZR 45/06) klargestellt, dass eine solche Auslegung fehlerhaft ist. Ohne eine andere vertragliche Vereinbarung schuldet der Auftragnehmer einen Bau mittlerer Art und Güte, nicht mindester Güte! Ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard hinsichtlich der Schalldämmung bedeutet, dass sich die Werte an die Schallschutzstufe II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahr 1994 oder dem Beiblatt 2 zu DIN 4109 (sog. erhöhter Schallschutz) richten müssen.

Im Übrigen schuldet der Auftragnehmer mindestens die Schallschutzwerte, die bei ein-wandfreier vertragsgerechter Bauausführung erreicht werden können. Wenn mit der vereinbarten Bauweise ein besserer Schallschutz erreicht werden kann, ist der Auftragnehmer gewährleistungspflichtig, selbst wenn er die normierten Werte erreicht.