Dr. Christoph Eichhorn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Verwaltungsrecht
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Mit der Zulässigkeit freiwilliger Zahlungen der Betreiber von Windkraftanlagen oder Photovoltaik-Freiflächenanlagen an die Gemeinden nach § 6 EEG hat der Gesetzgeber einen riesigen Beitrag zur Akzeptanz dieser Anlagen in der Kommunalpolitik geleistet. Warum?
Früher waren pauschale Zahlungen der Betreiber an die Gemeinden aufgrund ihres Zusammenhanges mit der Bauleitplanung regelmäßig unwirksam und häufig strafbar. Nunmehr können die Betreiber rechtlich zulässig 0,2 Cent pro eingespeister Kilowattstunde an die Gemeinden zahlen. Die damit verbundenen Einnahmen für die Gemeinden können zur Sanierung von Sporthallen und Dorfgemeinschaftshäusern genutzt werden und sind daher ein starkes Motiv für die Kommunalpolitik, ihren Bürgern die weithin sichtbaren Windenergieanlagen oder Photovoltaik-Freiflächenanlagen zu vermitteln.
Die Wirkung in der Praxis ist beträchtlich: Während früher viele Gemeinden aufgrund der Vorbehalte ihrer Bürger Windkraftanlagen nur im fremden Gemeindegebiet gut fanden, besteht nunmehr erhebliches Interesse an der Zulassung von Windkraftanlagen und Photovoltaik-Freiflächenanlagen im eigenen Gemeindegebiet.
Folgendes ist dabei grundsätzlich zu beachten:
Die Gemeinden können den Abschluss eines Vertrages über die freiwilligen Zahlungen nicht erzwingen, sondern sind auf die Mitwirkung der Betreiber angewiesen.
Bei Windkraftanlagen kann der Vertrag über die freiwillige Zahlung bereits vor dem Erlass eines Bebauungsplanes zur Regelung der Windkraftanlagen abgeschlossen werden. Bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen kann der Vertrag demgegenüber erst nach dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan unterschrieben werden, der den Solarpark zulässt. Daher ist diese Zahlung weitergehend vom „Goodwill“ des Betreibers abhängig.
Die Gemeinde sollte darauf achten, dass neben den tatsächlich eingespeisten Kilowattstunden auch die sogenannten fiktiven Strommengen etwa für Stillstandszahlungen oder Netzabschaltung vergütet werden.
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