Roberta Staats
Rechtsanwältin
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Fachanwältin für
Arbeitsrecht
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Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Arbeitgeber einen Leistungsbonus, der bisher auf den eigentlichen Stundenlohn aufgeschlagen wurde, auf den Mindestlohn anrechnen können (Urteil vom 20.04.2015 – 5 Ca 1675-15).
Die beklagte Arbeitgeberin zahlte der Klägerin eine Grundvergütung von 8,10 € pro Stunde. Daneben zahlte sie einen „freiwilligen Brutto/Leistungsbonus von maximal 1,00 €, der sich nach der jeweils gültigen Bonusregelung“ richtete. Anlässlich der Einführung des Mindestlohngesetzes teilte die Arbeitgeberin der Klägerin mit, die Grundvergütung betrage weiterhin 8,10 € brutto/Stunde, der Brutto/Leistungsbonus maximal 1,00 €/Stunde. Vom Bonus würden allerdings 0,40 € pro Stunde fix gezahlt. Die Klägerin vertrat die Auffassung, der Leistungsbonus dürfe in die Berechnung des Mindestlohns nicht einfließen. Er sei zusätzlich zu einer Grundvergütung von 8,50 € zu zahlen.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Zweck des Mindestlohngesetzes sei es, dem Vollzeitbeschäftigten durch eigenes Einkommen die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts zu ermöglichen. Es komme – unabhängig von der Bezeichnung einzelner Leistungen – allein auf das Verhältnis zwischen dem tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlten Lohn und dessen geleisteter Arbeitszeit an. Mindestlohnwirksam seien daher alle Zahlungen, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter gezahlt würden. Da ein Leistungsbonus, anders als bspw. vermögenswirksame Leistungen, einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung aufweise, handele es sich um „Lohn im eigentlichen Sinn“, der in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen sei. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.