Dr. Sebastian Jördening
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Handels- und Gesellschaftsrecht
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Erst vor kurzem wurde der Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LKSG) erweitert. Bis zum 31.12.2023 mussten Unternehmen Lieferkettensorgfaltspflichten nach dem LKSG nur dann erfüllen, wenn sie mindestens 3.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigten. Zum 01.01.2024 wurde dieser Schwellenwert auf 1.000 Mitarbeiter gesenkt.
Nun soll das Lieferkettenrecht nochmals verschärft werden: Im Dezember 2023 hat sich die EU auf ein gemeinsames Lieferkettenrecht geeinigt.
Was ist neu?
Das europäische Lieferkettenrecht sieht gegenüber dem LKSG erheblich umfassendere Sorgfaltspflichten vor:
Wann tritt das neue Lieferkettenrecht in Kraft? Was ist zu tun?
Das neue Lieferkettenrecht muss zunächst auf europäischer Ebene verabschiedet werden. Was zunächst nach einer Formsache aussah, ist seit Anfang des Jahres wieder ungewiss: Der Widerstand gegen die Verschärfung der Sorgfaltspflichten ist in einigen Mitgliedstaaten zuletzt gewachsen, so auch in Deutschland. Andere Mitgliedstaaten haben sich noch nicht endgültig positioniert.
Wenn das Lieferkettenrecht auf europäischer Ebene verabschiedet wird, hat der deutsche Gesetzgeber zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Wenngleich mit der Umsetzung in Deutschland nicht vor 2025/2026 zu rechnen ist, sollten sich die betroffenen Wirtschaftsakteure frühzeitig mit den neuen Regelungen vertraut machen. Die Umsetzung der neuen Sorgfaltspflichten dürfte mit erheblichem Zeitaufwand verbunden sein. Schon jetzt ist die Einhaltung der Lieferkettensorgfalt für Unternehmen ein wichtiges Instrument, um gegenüber Lieferanten, Kunden, Mitarbeitern und Bewerbern die Bedeutung von Menschenrechten und Umweltschutz zu dokumentieren.
Haben Sie weitere Fragen zum Lieferkettenrecht? Wir helfen Ihnen gern!