Dr. Joachim Gulich LL.M.
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Zwölf der fünfzehn Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben das auf Art. 220 EGV beruhende EU-Übereinkommen über Insolvenzverfahren ratifiziert. Mit der Ratifizierung durch die drei Nachzügler Großbritannien, Irland und die Niederlande, die das Abkommen in Kraft treten läßt, wird im Laufe des Jahres 1996 gerechnet.
Das Übereinkommen sieht u.a. die gegenseitige Anerkennung von Insolvenzverfahren ("Hauptinsolvenzverfahren") im Staat des "Mittelpunktes des hauptsächlichen Interesses" des Schuldners, die Möglichkeit von Sekundärinsolvenzen am Ort der Niederlassung und eine Reihe von insolvenzrelevanten Kollisionsnormen vor.
Das Übereinkommen unterwirft in bezug auf Verfahrensablauf und Wirkungen des Verfahrens grundsätzlich jedes Insolvenzverfahren den Regeln des Vertragsstaates, in dem es eröffnet wurde.
Die Eröffnungsentscheidung des international zuständigen Gerichts wird in allen Staaten automatisch anerkannt und die Wirkungen des Verfahrens treten dort ein, ohne daß es weiterer Förmlichkeiten bedürfte.
Ausgenommen vom Anwendungsbereich des Insolvenzübereinkommens sind u.a. Banken und Versicherungen.
Insgesamt ist insbesondere wegen der Anerkennungswirkung zu erwarten, daß eine spürbare Verbesserung der Abwicklung von Insolvenzverfahren mit grenzüber-schreitendem Bezug erreicht werden kann.