Ulrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Arbeitsrecht
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Ist ein Student neben seinem Studium gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, sind hierfür keine Beiträge zur Krankenversicherung, zur Pflegeversicherung und zur Arbeitslosenversicherung zu leisten (§§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 27 Abs. 4 Nr. 2 SGB III, sog. Studentenprivileg). Die Arbeit des Studenten ist deshalb für den Arbeitgeber preiswerter als diejenige eines „normalen“ Mitarbeiters.
In Arbeitsverträgen mit Studenten wird deshalb nicht selten vereinbart, dass der Arbeitsvertrag enden soll bzw. beendet werden kann, wenn die Voraussetzungen für das Studentenprivileg nicht mehr vorliegen.
Solche Regelungen sind nach einer jüngst als Pressemitteilung veröffentlichten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 18.01.2007, 2 AZR 731/05) nicht wirksam. Im konkreten Fall hatte der Student das Studentenprivileg mit Überschreitung des 25. Fachsemesters verloren. Nach dem Urteil des BAG endete das Arbeitsverhältnis ungeachtet einer für diesen Fall im Vertrag vorgesehenen auflösenden Bedingung nicht. Auch eine personenbedingte Kündigung schied aus.
Die Ausführungen des BAG lassen sich auf geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer (§§ 8, 8 a SGB IV) übertragen. Auch der Bestand dieser Arbeitsverhältnisse kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Voraussetzungen für die Privilegierung (Pauschalbeiträge Sozialversicherung/Steuern) fortbestehen.
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit Studenten und geringfügig Beschäftigten unterliegt somit den allgemeinen Regeln. Nach Ausschöpfung der Befristungsmöglichkeiten bleibt nur eine Kündigung, die nicht mit dem Verlust der Privilegierung begründet werden kann.