Jens Stanger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
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stangerappelhagen.de
1.
Deutsche Verbraucherverbände mahnen mittlerweile die Verwendung des Like-Buttons ab (lesen Sie hier mehr). Aktuell hat das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 09.03.2016, Az. 12 O 151/15) eine Unterlassungsverfügung gegen den Online-Ableger von Peek & Cloppenburg, die Fashion ID GmbH & Co. KG, erlassen.
Das LG Düsseldorf hat zunächst nur die Rechtswidrigkeit der direkten Einbindung des Facebook Like-Buttons in die Internetseite des Unternehmens (als sog. „Frame“) festgestellt. Über die Zulässigkeit der sog. „heise-Lösung“ (Hier werden die Daten an Facebook erst übertragen, wenn der Nutzer das zweite Mal auf das entsprechende Symbol klickt, enthält das Urteil keine Aussage. Darüber musste das Gericht nicht entscheiden.).
Informationen zur heise-Lösung finden Sie hier.
2.
Um das Risiko von Abmahnungen durch Wettbewerbsverbände zu vermeiden, sollte eine direkte Einbindung des Facebook Like-Buttons zukünftig unterbleiben.
3.
Was die „2-Klick-Lösung“ von heise angeht, besteht derzeit kein akuter Handlungsbedarf, die über diesen Weg in Webseiten eingebundene Facebook Like-Buttons umgehend abzuschalten. Zu dieser technischen Lösung gibt es noch keine Rechtsprechung, auf die sich Abmahner berufen können. Das Risiko von Abmahnungen für diese Ausgestaltung des Buttons ist deshalb derzeit noch überschaubar.
Wer die 2-Klick-Lösung anwendet, sollte allerdings nun achtsam bleiben und die Entwicklung der Rechtsprechung hierzu beobachten. Sollte zukünftig auch hierzu Rechtsprechung ergehen, dass diese Lösung datenschutzrechtlich unzulässig ist, wird es nicht lange dauern, dass entsprechende Abmahnvereine auch dies kostenpflichtig abmahnen werden. Spätestens dann sollten auch diese Plugins von der eigenen Webseite entfernt werden.