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ConradyUlrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Fade Fleißaufgabe: Die Umsetzung des „nachgewürzten“ Nachweisgesetzes

Arbeitsrecht - 05.10.2022

Ende Juni 2022, nur wenige Wochen vor Ablauf der europarechtlichen Umsetzungspflicht, hat der Bundesgesetzgeber die sogenannte Richtlinie für transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in nationales Recht umgesetzt.

I. Ergänzung des Nachweisgesetzes
Der Gesetzgeber hat die Nachweispflichten des Arbeitgebers erweitert und Pflichtverletzungen zur Ordnungswidrigkeit (bis 2.000,00 €) erklärt. Diese „Nachwürzung“ der Nachweispflichten trat bereits am 01.08.2022 in Kraft.

1. Neue Nachweispflichten 
Die Arbeitgeber haben ihren Arbeitnehmern gegenüber zahlreiche neue Pflichtnachweise zu erbringen, u. a. 

  • die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung.
  • Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist.
  • Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage.

2. Bestandsarbeitnehmer: Ergänzender Nachweis auf Verlangen
Für alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bereits am 31.07.2022 bestand, gilt die Neuregelung („zunächst“) nicht. Ein ergänzender Nachweis wird nur erforderlich, wenn ein Bestandsarbeitnehmer Sie hierzu auffordert (§ 4 Satz 1 Nachweisgesetz n. F.). In diesem Fall müssen Sie den Nachweis, soweit Sie ihn nicht bereits in der Vergangenheit (insbesondere durch den Arbeitsvertrag und Ergänzungsverträge) erbracht haben, innerhalb von 7 Tagen ergänzen.

3. Neu-Arbeitnehmer
Bei allen Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.07.2022 beginnt, müssen alle (bis zu) 15 Punkte nachgewiesen werden. 

4. Schriftform –  es lebe die Postkutschenzeit!
Der Nachweis muss weiterhin schriftlich erfolgen, das heißt ausgedruckt und vom Arbeitgeber unterschrieben werden. Ferner müssen Sie den Zugang des Nachweises beim Arbeitnehmer belegen können. 

5. Bußgeld
Das Nachweisgesetz war bisher ein weitgehend „zahnloser Tiger“. Dies hat sich durch die Neuregelung geändert. Seit dem 01.08.2022 kann für jeden Verstoß gegen die Nachweispflicht ein Bußgeld von bis zu 2.000,00 € verhängt werden.

II. Fazit
In seinem Hang zur Überregulierung hat der europäische Richtliniengeber das Nachweisgesetz „nachgewürzt“. An Geschmack hat es hierdurch nicht gewonnen. Als Arbeitgeber kommen Sie jedoch künftig nicht umhin, Appetit zu verspüren und in fader Fleißarbeit die Nachweispflichten zu erfüllen.