Ulrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Arbeitsrecht
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Ende Juni 2022, nur wenige Wochen vor Ablauf der europarechtlichen Umsetzungspflicht, hat der Bundesgesetzgeber die sogenannte Richtlinie für transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in nationales Recht umgesetzt.
I. Ergänzung des Nachweisgesetzes
Der Gesetzgeber hat die Nachweispflichten des Arbeitgebers erweitert und Pflichtverletzungen zur Ordnungswidrigkeit (bis 2.000,00 €) erklärt. Diese „Nachwürzung“ der Nachweispflichten trat bereits am 01.08.2022 in Kraft.
1. Neue Nachweispflichten
Die Arbeitgeber haben ihren Arbeitnehmern gegenüber zahlreiche neue Pflichtnachweise zu erbringen, u. a.
2. Bestandsarbeitnehmer: Ergänzender Nachweis auf Verlangen
Für alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bereits am 31.07.2022 bestand, gilt die Neuregelung („zunächst“) nicht. Ein ergänzender Nachweis wird nur erforderlich, wenn ein Bestandsarbeitnehmer Sie hierzu auffordert (§ 4 Satz 1 Nachweisgesetz n. F.). In diesem Fall müssen Sie den Nachweis, soweit Sie ihn nicht bereits in der Vergangenheit (insbesondere durch den Arbeitsvertrag und Ergänzungsverträge) erbracht haben, innerhalb von 7 Tagen ergänzen.
3. Neu-Arbeitnehmer
Bei allen Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.07.2022 beginnt, müssen alle (bis zu) 15 Punkte nachgewiesen werden.
4. Schriftform – es lebe die Postkutschenzeit!
Der Nachweis muss weiterhin schriftlich erfolgen, das heißt ausgedruckt und vom Arbeitgeber unterschrieben werden. Ferner müssen Sie den Zugang des Nachweises beim Arbeitnehmer belegen können.
5. Bußgeld
Das Nachweisgesetz war bisher ein weitgehend „zahnloser Tiger“. Dies hat sich durch die Neuregelung geändert. Seit dem 01.08.2022 kann für jeden Verstoß gegen die Nachweispflicht ein Bußgeld von bis zu 2.000,00 € verhängt werden.
II. Fazit
In seinem Hang zur Überregulierung hat der europäische Richtliniengeber das Nachweisgesetz „nachgewürzt“. An Geschmack hat es hierdurch nicht gewonnen. Als Arbeitgeber kommen Sie jedoch künftig nicht umhin, Appetit zu verspüren und in fader Fleißarbeit die Nachweispflichten zu erfüllen.