Verkehrsteilnehmern, die von einem Fahrverbot betroffen sind, wird seit 01.03.1998 eingeräumt, für einen Zeitraum von vier Monaten selbst zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt sie ihre Fahrerlaubnis zu den Akten geben wollen, um das Fahrverbot "abzubüßen." Insoweit bedarf es also grundsätzlich keines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid mehr, um die "Fälligkeit" der Abgabe des Führerscheins bis zu einem Zeitraum hinauszuziehen, der nach den persönlichen Verhältnissen akzeptabel erscheint (z.B. Feiertage oder Urlaub). Allerdings gilt dies nur für "Ersttäter." In anderen Fällen sollte mit Hilfe eines sachkundige Verfahrensbevollmächtigten durch entsprechende zeitliche Gestaltung des Einspruchs weiterhin sichergestellt werden, daß man das Fahrverbot möglichst "taggenau" antreten kann.