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Falsche Mängelbeseitigungsaufforderung bei „Zuvielforderung“?

News - 01.04.2006

Eine Aufforderung zur Beseitigung eines Baumangels kann unter Umständen unwirksam sein, wenn „zu viel“ gefordert wird. Darauf weist der Bundesgerichtshof hin (Urteil vom 05.10.2005 – X ZR 276/02).

Darf beispielsweise nach den anerkannten Regeln der Technik die maximale Toleranzabweichung eines Bauteils 3 cm betragen, beträgt aber die Maßabweichung des Bauteils 5 cm, ist die Leistung mangelhaft. Fordert jetzt der Besteller einen Zustand mit Toleranz von höchstens 1 cm, dann fordert er „zu viel“ und geht das Risiko ein, dass seine Aufforderung und gegebenenfalls Fristsetzung ins Leere geht und wirkungslos ist. Beauftragt der Besteller nach Fristablauf einen Dritten mit Mangelbeseitigung, kann er die Kosten nicht geltend machen und muss sie letztlich allein tragen.

Man sollte sich in derartigen Fällen darauf beschränken, den Mangel zu beschreiben und lediglich seine Beseitigung zu fordern. Aussagen über die Art und Weise der Mangelbeseitigung können schädlich sein. In Zweifelsfällen beraten wir Sie gern.