Dr. Martin Mack
Rechtsanwalt und Mediator
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Familiengesellschaften stellen häufig familienfremde Manager (Geschäftsführer) an, die sie auch als Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligen, um die Motivation dieser familienfremden Manager hochzuhalten.
Für eine Konzernstruktur in der MediaMarkt-Unternehmensgruppe hatte der Bundesgerichtshof bereits 2005 anerkannt, dass für diesen Fall eine Beteiligung auf Zeit mit einem Hinauskündigungsrecht und eine Abfindung zum Eintrittspreis zulässig sind.
Nunmehr hat das Landgericht Stuttgart auch für eine Familiengesellschaft dieses Modell anerkannt. Der familienfremde Geschäftsführer hatte seine Beteiligung zum Verkehrswert erworben. Der Geschäftsführer hat als Abfindung wegen der negativen Unternehmensentwicklung letztlich weniger erhalten, als er bei dem Erwerb der Anteile bekommen hatte. Das Landgericht war der Auffassung, dass es dann auch gerechtfertigt und wirksam sei, wenn der Manager die Beteiligung zum Verkehrswert wieder abgeben muss, mithin also nicht nur das Risiko eines Wertzuwachses, sondern auch eines Wertverlustes der Anteile trägt.
Mit dieser Rechtsprechung erhöhen sich die Gestaltungsoptionen in Familienunternehmen, familienfremde Manager auf Zeit zu beteiligen.