Thomas Keller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Familienrecht
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Einen kuriosen Fall hatte das OLG Hamm zu entscheiden: Die getrennt lebenden Ehegatten konnten sich über den Umgang und die Nutzung des Familienhundes nicht einigen. Der Hund hält sich beim Ehemann auf. Die Ehefrau wollte einen Anspruch auf eine zeitlich begrenzte „Nutzung“ des Hundes dienstags und freitags zwischen 16:30 Uhr und 20:30 Uhr gerichtlich durchsetzen.
Das OLG Hamm (Beschluss vom 25.11.2010, Az.: II-10 WF 240/10) hat der Ehefrau kein Nutzungsrecht an dem Hund eingeräumt. Nach Ansicht des OLG Hamm gehören Tiere zum Hausrat. Tiere sind zwar keine Sachen, die gesetzlichen Regelungen zur Hausratsteilung nach § 1361 a BGB werden gleichwohl auf Haustiere angewendet. So hatten verschiedene andere Oberlandesgerichte zuvor über die Nutzung u.a. von Papageien, Pferden zu entscheiden.
Dennoch hat das OLG Hamm eine Regelung versagt, weil die Ehefrau beabsichtigte, den Hund nur wenige Stunden pro Woche zu „nutzen“.
Ein Umgangsrecht besteht ebenfalls nicht. Das Umgangsrecht dient nach dem OLG Hamm nicht der „Befriedigung emotionaler Bedürfnisse von zwei sich trennenden Partnern zu einem gemeinsam gehaltenen Hund, sondern ist zugeschnitten auf das Wohl eines Kindes“. Es empfiehlt, „im Interesse des Tieres eine Vereinbarung“ zur Nutzung zu treffen.