Weit verbreitet ist die Annahme, dass seit der Änderung des Unterhaltsrechts im Jahr 2008 nach der Scheidung generell kein Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht. Dies ist nur eingeschränkt richtig. Auch wenn ein Ehegatte durch die Ehe in seinem beruflichen Fortkommen keine Nachteile erfahren hat und selbst voll erwerbstätig ist, kann er möglicherweise Unterhalt beanspruchen. Allein durch das Einkommensgefälle kann sich für einen Übergangszeitraum ein Unterhaltsanspruch ergeben.
Der Umfang einer Unterhaltsverpflichtung wird durch die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmt. Allerdings können solche Unterhaltsansprüche in der Höhe begrenzt bzw. zeitlich befristet werden. Kriterien der Rechtsprechung sind dabei die Dauer der Ehe, Betreuung gemeinsamer Kinder und Gestaltung der Haushaltsführung.