Thomas Keller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Familienrecht
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich erneut mit der Wirksamkeit von ehevertraglichen Regelungen, insbesondere dem Eingriff in den Kernbereich der Scheidungsfolgen beschäftigt. Zu diesem Kernbereich zählt der BGH den nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich (Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften bei Ehescheidung). Erstmals musste sich der BGH mit den Wirksamkeitsvoraussetzungen sog. „Krisen-Eheverträge“ (im Zusammenhang mit der Trennung geschlossene Verträge/Scheidungsfolgenvereinbarungen) auseinandersetzen.
Im entschiedenen Fall (Beschluss vom 29.01.2014, Az.: XII ZB 303/13) war in einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung der Versorgungsausgleich vollständig ausgeschlossen worden. Der BGH hat entschieden, dass der vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs auch in einer Alleinverdienerehe der vertraglichen Wirksamkeitskontrolle standhalten kann, wenn die wirtschaftlich nachteiligen Folgen hieraus für den belasteten Ehegatten durch andere Leistungen kompensiert werden. Die Kompensation muss dabei nicht gleichwertig, aber angemessen sein. Der Ehemann hatte als Ausgleich an die Ehefrau eine entschuldete Immobilie übertragen und sich zudem verpflichtet, in eine kapitalbildende Lebensversicherung einzuzahlen.
In der Entscheidung beschäftigt sich der BGH auch mit Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt. Hintergrund ist, dass nach den gesetzlichen Vorschriften auf künftigen Trennungsunterhalt nicht verzichtet werden kann. Auch eine Vereinbarung, Trennungsunterhalt nicht geltend zu machen, ist unzulässig und kann zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führen.